Satzung

des Tierschutzvereins „TierOase ThoMa e.V.“

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „TierOase ThoMa“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz e.V. Sein Sitz ist in Tholey. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Saarland e.V.

§ 2
Örtliche und regionale Arbeitskreise Mitglieder und potentielle Mitglieder aus dem gleichen Ort oder aus mehreren Orten (einer Region) können zur Bewältigung der Aufgaben eines „Arbeitskreises des Tierschutzvereins TierOase ThoMa e.V. für die Großgemeinden Tholey und Marpingen“ bilden. Der Arbeitskreis wählt Sprecherinnen und/oder Sprecher.

§ 3
Vereinszweck
1.Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt;

Den Tier-, Natur- und Artenschutzgedanken zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, für eine dem Tier angemessene und artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung in der Tierhaltung und –betreuung einzutreten und für ein grundsätzliches Verbot von Tierversuchen zu kämpfen, die Verhütung jedweder Tierquälerei zu erstreben, auch derjenigen, die im Verlauf von öffentlichen Veranstaltungen ausgeübt werden. Ferner festgestellte Tierquälereien der strafrechtlichen Verfolgung zuzuführen, die staatlichen und kommunalen Organe in Ihren Tierschutzbestrebungen zu unterstützen. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit nicht nur auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jung-Mitglieder müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Förderer des Vereins können solche Personen werden, die den Verein ideell und materiell mit mindestens 5,– € pro Monat unterstützen, ohne Mitglied zu sein. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten, auf den eingegangenen Aufnahmeantrag folgenden, Sitzung. Gegen einen ablehnenden Beschluß, der dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Gesamtvorstand und dann – bleibt es bei der Ablehnung – bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversamm-lung rechtmäßig in den Verein aufgenommen worden sind und ihren Beitrag entrichtet haben. Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung – auf Vorschlag des Gesamtvorstandes – solche Mitglieder ernennen, die sich um den Tierschutz im besonderen herausragende Ver-dienste erworben haben.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Tod
Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig und spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr ganz oder nur teilweise nicht entrichtet hat, wenn es dem Zweck des Vereins zuwider handelt, wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt, wenn es Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Kommt es zum Ausschluss-Beschluss, ist dem Betroffenen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen unter Angabe der Gründe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des betroffenene Mitgliedes. Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist der Einspruch beim Gesamtvorstand und – bleibt es beim Ausschließungsbeschluss – die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Deren Entscheidung ist endgültig.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit den genannten fest. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgelegt werden. Mitgliedern, die un-verschuldet in Not geraten sind, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teil-weise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Gesamtvorstand.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Gesamtvorstand
3. die Mitgliederversammlung
4. das Ehrengericht

§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Der/dem Vorsitzenden; der/dem stellvertretenden Vorsitzenden; der/dem Schriftführer(in); der/dem Kassenbeauftragten; der/dem Medienreferent(in).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende(n), den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und der/dem Kassenbeauftragten. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur dann vertritt, wenn dieser an der Ausübung des Amtes gehindert ist. Die Verhinderung braucht dritten Personen gegenüber nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Beschlusses. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung als Bestandteil dieser Satzung, die u.a. Arbeitsfelder und Kompetenzbereiche der Vorstands- und Gesamtmitglie-der erhalten muss. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte, Fach- oder Ar-beitsgruppen berufen, deren Leiter, sofern diese keine Gesamtvorstandsmitglieder sind, bera-tend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.

§ 9
Gesamtvorstand
I. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, dem Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit, mindestens zwei Beisitzern und Ehrenmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

II. Der Gesamtvorstand entscheidet:
1. über wichtige Vereinsangelegenheiten, die ihm der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
2. über den Einspruch eines Antragstellers gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages,
3. über den Einspruch eines von einem Ausschlussverfahren betroffenen Mitgliedes; die Entscheidung des Gesamtvorstandes muss dem betroffenen Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

III. Eine Gesamtvorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes dieses unter schriftlicher Angabe von Gründen beantragen.
IV. Der Gesamtvorstand ernennt, falls im Laufe des Geschäftsjahres Mitglieder ausscheiden, kommissarische Mitglieder.
V. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung; das Amt eines kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 10
Ehrengericht
Es wird ein Ehrengericht gewählt, das aus 3 Vereinsmitgliedern besteht, die nicht dem Ge-samtvorstand angehören dürfen. Es wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Das Ehrenge-richt verhandelt alle schwerwiegenden vereinsinternen Streitigkeiten; so u.a.

– bei Differenzen zwischen Mitgliedern einschließlich Vereinsfunktionären sowie zwischen dem Verein und Mitgliedern;
– bei vereinsschädigendem Verhalten und Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele;
– bei Verletzung von Mitgliederpflichten, auch Loyalitätspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern;
– bei Missachtung der Solidarität mit dem übergeordneten Verband
Das Ehrengericht kann solche Maßregeln beschließen, wie
– Rüge, Ermahnung, Warnung, Suspendierung von Mitgliederrechten (aktives und/oder passives Wahlrecht zu den Vereinsorganen, Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit) und Empfehlung an den Vorstand auf Ausschluss. Das Ehrengericht wird tätig auf Antrag eines Mitgliedes, des Vorstandes sowie auf eigene Entscheidung.

§ 11
Rechnungsprüfer
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so recht-zeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, dass sie in dieser Zeit den Prüfungsbericht erstellen und auf der Versammlung vortragen können. Die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind schriftlich niederzulegen. Jeder Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 12
Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt als oberstes Organ des Vereins die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins; sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Gesamtvorstand Entlastung. Sie wählt aus den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, zwei Rechnungsprüfer nebst zwei Ersatzprüfern, die Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder des Ehrengerichtes.

Auf Antrag hat die Wahl geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen. Weiter ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
3. Entscheidung über den Einspruch von
a) abgelehnten Bewerbern für die Mitgliedschaft
b) vom Gesamtvorstand ausgeschlossenen Mitgliedern
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

II. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt mittels Mitteilungsblatt der Gemeinden Tholey und Marpingen mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vorher mit schriftlicher Begründung einzureichen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten sechs Monaten des Jahres einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand es verlangt oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben; stimmberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die mindestens 3 Monate Mitglied des Vereins sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1. Über Sitzungen bzw. Versammlungen aller Vereinsorgane werden Niederschriften gefertigt. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschriften sind in der nächstfolgenden Sitzung bzw. Versammlung des betr. Vereinsorgans zu verlesen und nach Genehmigung durch dasselbe vom/von dem/der jeweiligen Leiter(in) und vom/von der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an
a) die Pflegestellen, die zu dieser Zeit noch Tiere im Auftrag des Vereins in Pflege haben, vor allem solche Tiere, die schwer oder nicht mehr vermittelbar sind. Es soll entsprechend der Anzahl der Tiere aufgeteilt werden.
b) ersatzweise an einen vom Vorstand zu bestimmenden bekannten Tierschutzverein

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.05.2011 in  Tholey.